Fundtiere sind rechtlich Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) – mit einem entscheidenden Unterschied: sie fressen, brauchen Tierarzt und kosten Geld. Für Tierheime bedeutet das ein tägliches Zusammenspiel aus Fundrecht, Tierschutzrecht und kommunalem Vertragswesen. Wer die Meldewege sauber einhält, hat einen belastbaren Anspruch auf Kostenerstattung. Wer sie schleifen lässt, bleibt oft auf den Kosten sitzen.
01Fundtier oder herrenloses Tier?
Nur ein Fundtier löst die Fundpflichten aus – und nur für Fundtiere gilt die Kostenerstattungspflicht der Gemeinde. Die Abgrenzung entscheidet:
| Kategorie | Merkmal | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| Fundtier | Ausgebüxt, verirrt, mit Halter-Bezug (Chip, Zustand, Fundort) | Gemeinde / Finder / Halter |
| Herrenloses Tier | Ausgesetzt oder verwildert, kein Halter feststellbar | Meist der Verein / kommunale Auffangvereinbarung |
| Abgabetier | Halter gibt willentlich ab | Abgebende Person / Verein |
02Meldeweg: Was ist wann zu tun?
- Sofort bei Aufnahme: Chip lesen und in TASSO/FINDEFIX abfragen. Ergebnis dokumentieren (Screenshot, Log).
- Innerhalb von 24 Stunden: Fundanzeige an die zuständige Fundbehörde (i.d.R. Ordnungsamt / Fundbüro der Gemeinde).
- Parallel: Fotos, Fundort, Fundzeit, Finder-Daten festhalten – die Beweislast für Fundstatus liegt bei Ihnen.
- Öffentlichkeit: Fundtier auf Website und in TASSO-Suchmeldung einstellen.
- Nach 6 Monaten: bei erfolgloser Suche Eigentumserwerb prüfen (§ 973 BGB) – dokumentieren Sie den Übergang.
03Verwahrungsdauer und wann ein Tier vermittelbar wird
Die klassische 6-Monats-Frist aus § 973 BGB gilt für Fundsachen. In der Praxis vermittelten viele Tierheime bereits nach 4 Wochen intensiver Suche – rechtlich sauber ist das nur, wenn die Kommune per Vertrag die Verwahrung übertragen und die Vermittlung freigegeben hat oder das Eigentum unstrittig übergegangen ist.
04Kostenerstattung durch die Kommune
Nach ständiger Rechtsprechung schuldet die Fundbehörde dem Verwahrer angemessenen Aufwendungsersatz. Was das konkret bedeutet, hängt von der örtlichen Fundtiervereinbarung ab. Ohne Vereinbarung müssen Sie jede Position einzeln belegen.
- Tagessatz Unterbringung (Futter, Einstreu, anteilige Personalkosten)
- Tierärztliche Erstuntersuchung und notwendige Akutbehandlungen
- Chip-Ablesung und Registerabfrage
- Fahrtkosten Abholung / Transport
Häufige Fragen
- Wann muss ich ein Fundtier bei der Kommune melden?
- Unverzüglich – in der Praxis binnen 24 Stunden nach Aufnahme. Die Meldung ist Voraussetzung für die Kostenerstattung und für den späteren Eigentumsübergang nach § 973 BGB.
- Ab wann darf ich ein Fundtier vermitteln?
- Ohne kommunale Vereinbarung nach 6 Monaten erfolgloser Suche (§ 973 BGB). Mit Fundtiervereinbarung oder ausdrücklicher Freigabe durch die Kommune häufig deutlich früher.
- Wer zahlt den Tierarzt bei Fundtieren?
- Die Fundbehörde als Verwahrerin ist zum Aufwendungsersatz verpflichtet, soweit die Kosten notwendig und angemessen sind. Belege und Fundanzeige sind Voraussetzung.
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