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Dokumentation & Recht

§ 11 Tierschutzgesetz: Erlaubnis beantragen, Sachkunde nachweisen, Auflagen erfüllen

Wer braucht die Erlaubnis nach § 11 TierSchG, welche Nachweise verlangt das Veterinäramt und wie läuft das Verfahren ab – Schritt für Schritt für Tierheime, Vereine und Pflegestellen.

11 Min.Lesezeit
§ 11 TierSchGVeterinäramtErlaubnisSachkundeRecht

Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist für Tierheime, Tierschutzvereine und viele Pflegestellen-Netzwerke die zentrale behördliche Grundlage ihrer Arbeit. Ohne sie darf ein Tierheim nicht betrieben und dürfen Tiere nicht gewerbsmäßig vermittelt werden. Erteilt wird sie von der zuständigen Behörde – in der Regel dem Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Dieser Leitfaden erklärt, wer die Erlaubnis benötigt, welche Nachweise verlangt werden, wie das Verfahren abläuft und welche Auflagen in der Praxis am häufigsten auftauchen. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Die Auslegung unterscheidet sich zwischen Bundesländern und Ämtern, und der Einzelfall entscheidet.

01Wer die Erlaubnis nach § 11 TierSchG braucht

§ 11 Abs. 1 TierSchG knüpft die Erlaubnispflicht an bestimmte Tätigkeiten, nicht an die Rechtsform. Ein gemeinnütziger Verein ist also nicht automatisch befreit. Erlaubnispflichtig sind unter anderem:

  • Das Betreiben eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) – dazu zählen auch Auffangstationen und dauerhaft betriebene Pflegestellen-Verbünde mit zentraler Steuerung.
  • Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren sowie der gewerbsmäßige Handel mit ihnen.
  • Das Zurschaustellen von Tieren und ähnliche Tätigkeiten mit Publikumsbezug.
  • Das Vermitteln von Tieren gegen Entgelt, wenn es planmäßig, auf Dauer und mit Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt – die Schutzgebühr allein macht einen Verein noch nicht gewerbsmäßig, die Gesamtschau aber häufig schon.

02Voraussetzungen: Sachkunde, Räume, Zuverlässigkeit

VoraussetzungWas die Behörde prüft
Fachliche SachkundeEine verantwortliche Person muss Kenntnisse zu Haltung, Ernährung, Pflege, Verhalten, Hygiene und Tierschutzrecht nachweisen – über Ausbildung, Berufserfahrung oder ein Fachgespräch beim Amt.
Persönliche ZuverlässigkeitKeine einschlägigen Verstöße gegen das Tierschutzrecht; oft werden Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt.
Räume und EinrichtungenGröße, Ausbruchssicherheit, Trennmöglichkeiten, Quarantäne- und Krankenbereich, Belüftung, Beleuchtung, Reinigung und Desinfektion.
BetreuungskapazitätGenug Personal und Zeit für die geplante Tierzahl – belegbar über Dienst- und Schichtpläne.
DokumentationNachvollziehbare Aufzeichnung aller Tierbewegungen, tierärztlicher Behandlungen und Abgaben.

Fachliche Orientierung geben die Tierschutz-Leitlinien und Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), etwa die Tierschutz-Hundeverordnung sowie die Leitlinien zur Haltung von Hunden und Katzen in Tierheimen. Viele Ämter legen sie ihren Prüfungen unmittelbar zugrunde.

03Der Antrag: Ablauf in sieben Schritten

  1. Vorgespräch beim Veterinäramt führen und den geplanten Betrieb, die Tierarten und die Kapazität schildern.
  2. Antragsformular des zuständigen Amtes anfordern – die Formulare unterscheiden sich je Landkreis.
  3. Verantwortliche Person benennen und ihren Sachkundenachweis vorbereiten (Zeugnisse, Fortbildungen, Tätigkeitsnachweise).
  4. Unterlagen zusammenstellen: Satzung oder Gewerbeanmeldung, Lagepläne und Raumbeschreibungen, Betreuungskonzept, Hygieneplan, Notfallplan, tierärztliche Betreuungsvereinbarung.
  5. Antrag einreichen und die Verwaltungsgebühr entrichten; die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes.
  6. Ortstermin absolvieren: Das Amt besichtigt die Räume und führt in der Regel das Sachkundegespräch.
  7. Erlaubnisbescheid prüfen – auf Nebenbestimmungen, Tierartbeschränkungen, Höchstzahlen und Befristungen achten.

04Typische Auflagen und wie Sie sie erfüllen

  • Führen eines Bestandsbuchs mit Zugang, Abgang, Herkunft, Verbleib und Identifikationsnummer jedes Tieres.
  • Quarantänezeiten für Neuzugänge, dokumentiert je Tier und Unterbringungseinheit.
  • Arzneimittelbuch und Nachweis über tierärztliche Behandlungen inklusive Anwendungs- und Abgabebelege.
  • Kennzeichnung und Registrierung vermittelter Tiere; Nachweis der Impfungen vor Abgabe.
  • Meldung wesentlicher Änderungen – neue Tierarten, höhere Tierzahlen, Wechsel der verantwortlichen Person, neue Räume.
  • Jährliche oder anlassbezogene Kontrollen mit Einsicht in die Dokumentation.

Die meisten Beanstandungen bei Kontrollen betreffen nicht die Haltung, sondern die Nachweisführung: fehlende Aufnahmedaten, lückenhafte Medizin-Historie, nicht auffindbare Abgabeverträge. Wer Tierakte, Medizin, Quarantäne und Vermittlung in einem System führt, kann diese Nachweise beim Ortstermin in Minuten vorlegen.

05Änderungen, Widerruf und Weiterbetrieb

Die Erlaubnis ist personen- und betriebsbezogen. Wechselt die verantwortliche Person, muss die Sachkunde der Nachfolge nachgewiesen und die Erlaubnis angepasst werden. Ein Umzug, eine Erweiterung oder neue Tierarten erfordern ebenfalls eine Änderungsanzeige. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Behörde Auflagen nachschärfen, die Tierzahl begrenzen oder die Erlaubnis widerrufen – regelmäßig verbunden mit einem Aufnahmestopp.

06Checkliste vor dem Ortstermin

  • Aktueller Tierbestand mit Aufnahmedatum, Herkunft, Chipnummer und Status je Tier.
  • Quarantäne- und Krankenbereich belegt und dokumentiert.
  • Impf- und Behandlungsnachweise je Tier abrufbar.
  • Hygiene-, Reinigungs- und Notfallplan schriftlich vorhanden und dem Team bekannt.
  • Schutzverträge, Abgabe- und Fundtierunterlagen vollständig abgelegt.
  • Dienstpläne, die die Betreuung der aktuellen Tierzahl belegen.

PawManager+ bildet genau diese Nachweise ab: Tierakte mit Aufnahme und Verbleib, Medizin- und Arzneimittelbuch, Quarantäne, Unterbringung, Dienstpläne und Dokumentenablage – exportierbar für die Kontrolle durch das Veterinäramt.

Häufige Fragen

Wer erteilt die Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
Die zuständige Behörde ist in der Regel das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung betrieben wird.
Brauchen Pflegestellen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG?
Einzelne private Pflegestellen meist nicht. Sobald ein Verein Pflegestellen planmäßig steuert, Tiere aufnimmt und weitervermittelt, stufen viele Ämter dies als tierheimähnliche Einrichtung ein. Klären Sie den Einzelfall vor der ersten Aufnahme mit dem Veterinäramt.
Wie weise ich die Sachkunde nach?
Über einschlägige Ausbildung oder Studium, dokumentierte mehrjährige Praxis, Fortbildungen sowie in den meisten Fällen ein Fachgespräch beim Veterinäramt zu Haltung, Hygiene, Verhalten und Tierschutzrecht.
Was kostet die Erlaubnis?
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes und dem Prüfaufwand; hinzu kommen Kosten für Unterlagen, bauliche Anpassungen und tierärztliche Betreuungsvereinbarungen.
Was passiert bei Betrieb ohne Erlaubnis?
Der Betrieb kann untersagt werden. Zudem handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann; bereits aufgenommene Tiere können fortgenommen werden.

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